Mit 2026 treten in Österreich mehrere wesentliche Änderungen und Fördermöglichkeiten im Bereich Arbeitsmarkt und Weiterbildung in Kraft. Diese betreffen sowohl arbeitssuchende Personen als auch Unternehmen und Beschäftigte.
Der folgende Überblick fasst drei zentrale Themen zusammen:
- geringfügige Beschäftigung während der Arbeitslosigkeit
- Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
- Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
Arbeitslos & geringfügig beschäftigt ab 2026
Seit 01.01.2026 gilt eine grundlegende Neuregelung:
Die Kombination von Arbeitslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung ist grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Ein Zuverdienst ist nur mehr in gesetzlich definierten Ausnahmefällen möglich.
Quelle:
https://www.ams.at/unternehmen/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt-ab-2026-sfu#wien
Was bedeutet das konkret?
- Geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von AMS-Leistungen ist nicht mehr der Regelfall
- Ohne Ausnahme führt sie zum Verlust der Leistungen, auch rückwirkend ab 01.01.2026
- Bestehende Beschäftigungen mussten bis 31. Jänner 2026 beendet werden
Diese Ausnahmen gelten
Eine geringfügige Beschäftigung ist weiterhin möglich, wenn:
- sie bereits mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit zusätzlich zu einer vollversicherten Beschäftigung bestand
- Langzeitarbeitslose einmalig für 26 Wochen geringfügig arbeiten
- Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit mindestens 50 % Behinderung unbefristet geringfügig arbeiten
- nach mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld einmalig für 26 Wochen geringfügig gearbeitet wird
- während einer AMS-Schulung (mindestens 4 Monate und 25 Wochenstunden) geringfügig dazuverdient wird
Übergangsregelung
- In bestimmten Fällen muss die geringfügige Beschäftigung spätestens bis 01. Juli 2026 beendet werden
- Für einzelne Ausnahmen bestehen keine zeitlichen Einschränkungen
Einordnung
Geringfügiger Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ist damit nicht mehr der Regelfall, sondern eine klar geregelte Ausnahme. In der Praxis bedeutet das für die meisten Betroffenen eine Entscheidung zwischen Leistungsbezug und Beschäftigung.
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte unterstützt Unternehmen dabei, ihre Mitarbeiter*innen gezielt weiterzubilden. Ziel ist es, Qualifikationen zu verbessern, Arbeitsplätze zu sichern und die Beschäftigungsfähigkeit langfristig zu erhöhen.
Wer wird gefördert?
Grundsätzlich sind alle Unternehmen förderbar, mit Ausnahme von:
- öffentlichen Einrichtungen (z. B. Bund, Länder, Gemeinden)
- politischen Parteien
- Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Welche Mitarbeiter*innen sind förderbar?
Gefördert werden insbesondere:
- Arbeitskräfte mit maximal Pflichtschulabschluss
- Arbeitnehmer*innen ab 50 Jahren
- Frauen mit mittlerem Bildungsabschluss
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung konkrete berufliche Ziele unterstützt, etwa:
- beruflicher Aufstieg
- Wechsel in eine höherwertige Tätigkeit
- Verbesserung von Basis- oder Fachkompetenzen
- Anpassung an neue Anforderungen
Voraussetzungen für die Förderung
- vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
- Weiterbildung mit mindestens 16 Stunden
- arbeitsmarktrelevante und überbetrieblich verwertbare Inhalte
- Antragstellung mindestens eine Woche vor Kursbeginn
Nicht förderbar sind unter anderem
- Studien an Hochschulen
- reine Online-Kurse ohne feste Zeiten
- Produktschulungen oder interne Pflichtschulungen
- nicht arbeitsmarktorientierte Kurse
Höhe der Förderung
- 50 % der Kurskosten
- zusätzlich 50 % der Personalkosten (bei gering qualifizierten Arbeitskräften)
Förderrahmen:
- maximal 10.000 Euro pro Person
- mindestens 100 Euro pro Antrag
Antragstellung
Die Beantragung erfolgt über das eAMS-Konto für Unternehmen. Voraussetzung ist ein vollständiges Kursangebot mit allen relevanten Angaben.
Weiterbildungszeit & Weiterbildungsteilzeit
Mit der Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit stehen ab 2026 neue Modelle zur Verfügung, um Weiterbildung mit finanzieller Unterstützung zu ermöglichen.
Die Antragstellung ist voraussichtlich ab 08.06.2026 möglich. Der früheste Förderbeginn ist ebenfalls dieses Datum.
Grundprinzip
Beschäftigte können:
- ihre Arbeit unterbrechen (Weiterbildungszeit) oder
- ihre Arbeitszeit reduzieren (Weiterbildungsteilzeit)
Währenddessen erhalten sie eine finanzielle Beihilfe durch das AMS.
Voraussetzungen
- mindestens 12 Monate durchgehende Beschäftigung
- Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber*in
- arbeitsmarktrelevante Weiterbildung
Bei geringerem Einkommen ist zusätzlich eine Bildungsberatung beim AMS erforderlich.
Dauer der Förderung
- Weiterbildungszeit: maximal 1 Jahr innerhalb von 4 Jahren
- Weiterbildungsteilzeit: maximal 2 Jahre innerhalb von 4 Jahren
Anforderungen an die Weiterbildung
- arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar
- Weiterbildungszeit: mindestens 2 Monate und 20 Wochenstunden
- Weiterbildungsteilzeit: mindestens 4 Monate und 10 Wochenstunden
Höhe der Beihilfe
- mindestens 41,49 Euro pro Tag (Stand 2026)
- einkommensabhängige Berechnung
- bei höherem Einkommen Beteiligung des/der Arbeitgeber*in
Bei Weiterbildungsteilzeit richtet sich die Höhe nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
Wichtige Eckpunkte
- Förderstart frühestens ab 08.06.2026
- jährliches Gesamtbudget von 150 Mio. Euro
- Förderung nur bei erfüllten Voraussetzungen
Die Regelungen und Förderinstrumente im Jahr 2026 zeigen eine klare Entwicklung:
- Die Kombination aus Arbeitslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung wird stark eingeschränkt
- Unternehmen erhalten gezielte Unterstützung für die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter*innen
- Für Beschäftigte entstehen neue Möglichkeiten, Weiterbildung mit finanzieller Absicherung zu verbinden
Damit verschiebt sich der Fokus deutlich in Richtung Qualifizierung, Beschäftigungsfähigkeit und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt.
Für Einzelpersonen wie auch für Unternehmen wird es zunehmend entscheidend, sich frühzeitig über Möglichkeiten zu informieren und Weiterbildung strategisch zu planen.